Satzung der vhs Wiesbaden e.V.

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Volkshochschule Wiesbaden e. V." (im weiteren VHS genannt).

(2) Sein Sitz ist die Landeshauptstadt Wiesbaden.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Grundsätze

(1) Der Verein ist Träger der Volkshochschule Wiesbaden. Er nimmt gemeinsam mit den ihm als korporative Mitglieder angehörenden fünf Vorortbildungswerken (siehe § 4 Abs. 2) die  kommunale Pflichtaufgabe der öffentlichen Weiterbildung im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden im Sinne des § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG) wahr.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung. Die VHS gewährleistet  ein Bildungsangebot im persönlichen, beruflichen und politischen Bereich nach den Grundsätzen und Regelungen des Hessischen Weiterbildungsgesetzes.

(3) Die VHS ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.

(4) Aufgabe der VHS ist es, durch Weiterbildungsangebote allen Erwachsenen und Heranwachsenden ohne Rücksicht auf Vorbildung, gesellschaftliche Stellung, Beruf, Nationalität und Religion im Sinne lebensbegleitenden Lernens die Möglichkeit zu bieten, ihre Bildung zu vertiefen und zu erweitern, ihren Lebensalltag aktiv und kreativ zu gestalten, allgemeine und berufliche Qualifikationen zu erwerben sowie wirtschaftliche, soziale und politische Verhältnisse beurteilen und demokratisch mitgestalten zu können. Das Bildungsangebot wird in der für das jeweilige Lernziel geeigneten Arbeits- und Veranstaltungsform durchgeführt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein können erwerben:

a) natürliche Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres (persönliche Mitglieder),
b) juristische Personen (korporative Mitglieder), wenn sie die Vereinsaufgaben gemäß § 2 fördern  wollen.

(2) Satzungsgemäße korporative Mitglieder des Vereins sind die 5 Vorortbildungswerke:

  • Volkshochschule AKK e.V.,
  • Volksbildungsstätte Schierstein e. V.,
  • Volksbildungswerk Bierstadt e. V.,
  • Volksbildungswerk Nordenstadt-Erbenheim-Delkenheim e. V.,
  • Volksbildungswerk Klarenthal e. V.

(3) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt bei persönlichen Mitgliedern durch Austritt, Ausschluss oder Tod; bei korporativen Mitgliedern durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss schriftlich an die Geschäftstelle erfolgen.

(5) Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder unter Angabe der Gründe auszuschließen, wenn ihr Verhalten den Bestrebungen oder dem Ansehen der Volkshochschule abträglich ist. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

(6) Abweichend von Absatz 3 beginnt die Mitgliedschaft der Landeshauptstadt Wiesbaden mit Zugang der Beitrittserklärung. Mit Beginn der Mitgliedschaft ist diese ebenfalls satzungsgemäßes korporatives Mitglied. 

§ 5 Beiträge

(1) Die Beiträge der persönlichen Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Die Beiträge der korporativen Mitglieder gemäß § 4 Abs.1 Buchst. b werden zwischen diesen und dem Vorstand vereinbart.

(3) Die Vereinsbeiträge sind jährlich bis zum Schluss des Kalenderjahres zu zahlen.

§ 6 Organe

Die Organe der VHS sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • der Gesamtvorstand,
  • der/die Direktor/Direktorin, soweit er/sie als besonderer Vertreter bestellt ist.

§ 7 Mitgliederversammlung - Aufgaben

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) die Wahl des Vorstandes (gemäß § 9  Buchst. b),
b) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts und  Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern/innen (§ 13),
d) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
e) die Entscheidung von Angelegenheiten, die ihr durch andere Bestimmungen dieser Satzung zugewiesen sind.

§ 8 Mitgliederversammlung - Einberufung und Durchführung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Sie sind binnen sechs Wochen einzuberufen, wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder oder drei Mitglieder des Vorstandes dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen.

(3) Einladungen zu Mitgliederversammlungen müssen mindestens 14 Tage vorher auf schriftlichem Wege erfolgen. Die Tagesordnungspunkte sind anzugeben.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Anträge von Mitgliedern für die Tagesordnung sollen eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Während der Mitgliederversammlung können Anträge zur Behandlung in dieser Versammlung eingereicht werden, wenn sie von zehn anwesenden Mitgliedern unterzeichnet sind.

(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder und der Zustimmung der Landeshauptstadt Wiesbaden.

(7) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin zu unterschreiben ist.

§ 9  Vorstand

(1) Der Vorstand ist verantwortlich für die Arbeit der VHS.

(2) Der Vorstand besteht aus sieben stimmberechtigten  Personen:

a) kraft Amtes dem für die öffentliche Weiterbildung  zuständigen hauptamtlichen Mitglied des Magistrats der Landeshauptstadt Wiesbaden als Vorsitzender / Vorsitzende (§ 12),
b)  sechs weiteren Personen, die von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl  gewählt werden; im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens erfolgt Ergänzungswahl bei der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlzeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(3) Mit beratender Stimme gehören dem Vorstand an:

  • der Direktor/die Direktorin der Volkshochschule,
  • der Leiter/die Leiterin des Kulturamtes.

(4) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Vertreter/eine Vertreterin des Vorsitzenden/der Vorsitzenden.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder, darunter die Vorsitzende/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertreter/in bzw. ihr/sein Stellvertreter, anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Zur Gewährleistung der Anforderungen des § 9 Abs. 2 HWBG hat die Vorsitzende / der Vorsitzende das Recht, einem Beschluss, der  gegen seine/ihre Stimme gefasst worden ist, binnen zwei Wochen  nach Beschlussfassung zu widersprechen; der Beschluss ist in diesem Fall unwirksam.

(6) Der Vorstand genehmigt den Wirtschaftsplan (incl. Stellen- und Investitionsplan) und den Jahresabschluss der VHS.

(7) Niederschriften über die Beschlüsse des Vorstands sind von der/dem Vorsitzenden und dem/der Protokollanten/in zu unterzeichnen.

(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Geschäftsverteilung geregelt ist.

§10  Gesamtvorstand

(1) Zur Koordination der Zusammenarbeit zwischen der Volkshochschule Wiesbaden und den Vorortbildungswerken wird der Gesamtvorstand gebildet. Der Gesamtvorstand fasst die zur Koordination erforderlichen Beschlüsse.

(2) Der Gesamtvorstand besteht aus zwölf stimmberechtigten Mitgliedern:

a) dem Vorstand nach § 9,
b) fünf  Vertretern/Vertreterinnen der Vorstände der in § 4 Abs. 2 aufgeführten Vorortbildungswerke, die jeweils eine/n Vertreter/in entsenden.

(3) Mit beratender Stimme gehören dem Gesamtvorstand an:

  • der Direktor/die Direktorin der Volkshochschule
  • der Leiter/die Leiterin des Kulturamtes.

(4) Der/die Vorsitzende/r des Vorstandes nach § 9 ist auch Vorsitzende/r des
      Gesamtvorstands.

(5) Der Gesamtvorstand wählt aus den Reihen der Vertreter/innen der Vorortbildungswerke den Stellvertreter/die Stellvertreterin des/der Vorsitzenden.

(6) Der/die Vorsitzende beruft schriftlich mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung den Gesamtvorstand nach Bedarf ein. Außerordentliche Sitzungen des Gesamtvorstandes können auch kurzfristig durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder auf Wunsch von mindestens sechs Vorstandsmitgliedern einberufen werden.

§ 11 Direktor/Direktorin

(1) Der Vorstand (§ 9) bestellt einen Direktor/eine Direktorin als  Leiter/Leiterin der Volkshochschule. Sein/ihr  Dienstverhältnis wird durch einen Dienstvertrag geregelt. Ihm obliegen die Aufgaben der pädagogischen Leitung und die Führung des laufenden Betriebs, einschließlich der Verwaltung und der Organisation  der Volkshochschule, nach Maßgabe der Vorgaben des Vorstands.

(2) Der Vorstand kann den Direktor/die Direktorin für nachstehende Geschäftskreise als besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellen: 

  • pädagogische Konzeption der VHS,
  • Aufstellung des Wirtschaftsplanes,
  • Ausführung des genehmigten Wirtschaftsplanes und Verfügung über die durch diesen bereitgestellten Mittel,
  • Einstellung und Entlassung von Personal bis zur Vergütungsgruppe E 12 TVöD und der freien Mitarbeiter;
  • Personalführung,
  • Öffentlichkeitsarbeit und Repräsentation der VHS nach außen und in Fachverbänden.

Soweit der Direktor/die Direktorin  zur besonderen Vertretung bestellt ist, vertritt er die VHS im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis allein.

§ 12  Vorsitzende/Vorsitzender 

(1) Der/die Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der/die Vorsitzende ist gleichzeitig Vorsitzende/r des Gesamtvorstandes.

(3) Der/die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen der Vorstände.

§ 13  Rechnungsprüfung

(1) Die Einnahmen und Ausgaben der VHS sind alljährlich von den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen zu überprüfen.

(2) Die Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes für drei Jahre gewählt.

(3) Die Berichte der Prüfer/innen sind der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen.

§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung der Volkshochschule kann in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der  Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder. Falls die Versammlung nicht beschlussfähig ist, muss binnen Monatsfrist, frühestens nach zwei Wochen, eine zweite Versammlung einberufenwerden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung  ausdrücklich hinzuweisen. Die zweite Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Wiesbaden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 26.6.2009, eingetragen in das Vereinsregister Wiesbaden am 29.9.2009 unter der Nummer VR 1251.